Art. 74 ZPO, Art. 731b OR – Die Nebenintervention kommt grundsätzlich auch erst zur Ergreifung eines Rechtsmittels in Betracht. Der Gesuchsteller hat die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung einer Nebenintervention glaubhaft zu machen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Berufungskläger hat am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Mit Eingabe vom 6. April 2016 beantragte er beim Kantonsgericht zwar die Einsetzung eines Sachwalters. Da in diesem Zeitpunkt der angefochtene Entscheid bereits ge- fällt war, wurde die Eingabe des Berufungsklägers aber nicht mehr entgegengenom- men. Mit Eingabe vom 18. April 2016 wandte er sich fristgerecht an das Obergericht und legte Berufung ein.
E. 2 Zur Begründung der Aktivlegitimation bzw. der Zulässigkeit der Nebeninterventi- on trägt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, durch die Ausübung eines vorge- merkten Kaufrechts habe ihm die Gesuchsgegnerin im Januar 2013 ein Grundstück in Vico Morcote abgekauft. Am 17. November 2015 sei gegen die wirtschaftlich be- rechtigte Person der Gesuchsgegnerin, L., ein Verfahren wegen Veruntreuung und Geldwäscherei eröffnet worden. Aufgrund der Eröffnung dieses Strafverfahrens hin- terfrage er die Rechtmässigkeit des Kaufvertrages und prüfe derzeit die Möglichkeit einer Anfechtung. Da er zudem im Rahmen des Grundstückverkaufs gegenüber der finanzierenden Bank eine Bürgschaft zugunsten der Gesuchsgegnerin eingegangen sei, habe er ein berechtigtes Interesse an der Rückabwicklung des Kaufvertrages. Denn die Auflösung der Gesuchsgegnerin würde zur sofortigen Geltendmachung der Bürgschaft durch die Gläubigerbank führen. 229
A Gerichtspraxis
E. 2.1 Der erstinstanzliche Richter hat das Verfahren einstweilen auf die strittige Frage der Aktivlegitimation des Gesuchstellers beschränkt (Vi act. 17) und diese mit Zwi- schenentscheid vom 3. November 2015 bejaht (Vi act. 27). Zur Begründung führte er aus, grundsätzlich sei die Vorfrage an das Kollisionsrecht desjenigen Staates an- zuknüpfen, in dem die Sache beurteilt werde (lex fori), d.h. an das schweizerische IPRG (sog. selbständige Anknüpfung). Habe aber der Sachverhalt eindeutig über- wiegende Beziehung zum Ausland, so sei an das Kollisionsrecht desjenigen Staates anzuknüpfen, in dessen Recht die Vorfrage aufgetaucht sei (sog. unselbständige An- knüpfung). Vorliegend sei der Nachlass indes bereits im Januar 2015 in Schweden eröffnet und mit Entscheid des Amtsgerichts Stockholm vom 8. Juli 2015 Rechtsan- wältin S. als Nachlassbeauftragte bestellt worden. Es sei deshalb – um die einheitli- che Behandlung durch das ausländische Recht zu gewährleisten – auf den Nachlass das schwedische Erbrecht anwendbar. Hinzu komme, dass K. sel. seinen Nachlass im Testament vom 5. Dezember 2014 selber schwedischem Recht unterstellt habe. Nach diesem Recht sei der Nachlass unbestrittenermassen aktivlegitimiert (Vi act. 27). 232
E. 2.2 Der Berufungskläger erwägt die Anfechtung eines Grundstückkaufvertrages zwi- schen ihm und der Gesuchsgegnerin. Die Rückabwicklung dieses Kaufvertrages hält er nur für möglich, wenn die Gesuchsgegnerin über eine Geschäftsführung verfüge. 230
IV. Rechtspflege Bei einer Liquidation der Gesuchsgegnerin sieht der Berufungskläger zudem sei- ne Eigentümerrechte verletzt. Er werde anstelle der Gläubigerbank in die Rolle des Pfandgläubigers versetzt, da die Bank die vereinbarte Bürgschaft geltend machen würde. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Die Liquidation der Gesuchsgegnerin wird nach den Vorschriften über den Konkurs durchgeführt (Vi act. 7 E. 1; Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Das betreffende Grundstück wird – zusammen mit dem weiteren Vermögen der Gesuchsgegnerin – die Konkursmasse bilden (Art. 197 SchKG). Der Berufungskläger kann aber gegenüber der Konkursverwaltung geltend machen, dass die Liegenschaft etwa aufgrund eines ungültigen Kaufvertrages nicht zur Konkurs- masse gehöre (Art. 242 Abs. 1 SchKG). Sollte die Konkursverwaltung den Anspruch des Berufungsklägers als unbegründet erachten, so kann er den Richter anrufen (Art. 242 Abs. 2 SchKG). Demnach bedarf es entgegen der Auffassung des Beru- fungsklägers zur allfälligen Rückabwicklung des Kaufgeschäfts nicht der Einsetzung eines Sachwalters. Die Möglichkeit, den Kaufvertrag anzufechten und die Liegen- schaft zurückzufordern, wird durch eine Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Bestimmungen des Konkursrechts nicht beeinträchtigt. Etwas anderes hat der Beru- fungskläger nicht substanziiert und nachvollziehbar dargetan. Soweit er sodann gel- tend macht, die Auflösung der Gesellschaft würde zur sofortigen Geltendmachung der Bürgschaft durch die Gläubigerbank führen und ihn folglich in die Rolle des Grundpfandgläubigers anstelle der Bank versetzen, ist das nicht nachvollziehbar. Bei der Solidarbürgschaft kann der Bürge vor der Verwertung des Grundpfandes nach Art. 496 Abs. 1 OR nur belangt werden, sofern die Zahlungsunfähigkeit des Haupt- schuldners offenkundig ist. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, ist doch die Auflösung der Gesuchsgegnerin und die Anordnung ihrer konkursamt- liche Liquidation einzig wegen eines Organisationsmangels erfolgt und nicht wie im Konkursfall wegen Zahlungsunfähigkeit. Der Berufungskläger macht denn auch nicht geltend, dass die Gesuchsgegnerin zahlungsunfähig sei. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rechte und Pflichten des Berufungsklägers vom Ausgang des vor-lie- genden Verfahrens abhängig sein sollen. Von der Gläubigerbank würde er zudem ohnehin nur dann als Bürge in Anspruch ge- nommen, wenn deren Forderung ungedeckt bliebe. Dazu macht er keine konkreten Ausführungen. Hierbei handelt es sich aber ohnehin um ein wirtschaftliches Inter- esse des Berufungsklägers, welches zur Begründung der Nebenintervention nicht ausreicht. Nach dem Gesagten fehlt es somit an einem rechtlichen Interesse am vorliegenden Verfahren, weshalb das Gesuch um Nebenintervention abzuweisen ist.
E. 3 Ist aber eine Nebenintervention des Berufungsklägers unzulässig, kann auf seine Berufung mangels Legitimation nicht eingetreten werden. (...) 231
A Gerichtspraxis Obergericht, II. Zivilabteilung, 30. Juni 2016
E. 3.5 Art. 90 Abs. 2 IPRG, Art. 15 Abs. 1 IPRG Regeste: Art. 90 Abs. 2 IPRG, Art. 15 Abs. 1 IPRG – Wurde der Nachlass eines auslän- dischen Staatsangehörigen im Ausland eröffnet und durch das dortige Gericht ein Nachlassbeauftragter bestellt, ist zur Beurteilung einer Vorfrage erbrechtli- cher Natur – vorliegend die Aktivlegitimation des Nachlasses –, welche sich im Rahmen einer Vertragsklage stellt, die Anknüpfung an das Kollisionsrecht dieses Staates angezeigt. Damit kann die einheitliche Behandlung durch das ausländi- sche Recht gewährleistet werden. Aus den Erwägungen:
1. Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert im angefochtenen Zwischenentscheid auf CHF 30’001.00. Indes hat ein Zwischenentscheid zur Legitimation einer Partei keinen eigenen Streitwert, sondern folgt dem der Hauptsache (Diggelmann, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2011, Art. 91 ZPO N 7). Der Gesuchsteller beziffert den Marktwert des betreffenden Grundstücks, für welches die Grundbuchsperre verlangt wird, auf CHF 2’527’000.00 (Vi act. 1 Rz 103). Die Streitwertgrenze der Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit offenkundig erreicht. Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind unbestrittenermassen erfüllt, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV. Rechtspflege psychologische Behandlung während des Zusammenlebens mit der Berufung einrei- chen müssen. Solche hat sie zudem auch mit der Eingabe vom 15. April 2016 nicht nachgereicht, sondern Rechnungen einer Naturheilpraxis aus dem Jahr 2015. Im Übrigen wird in Bezug auf die Kosten für die Lymphdrainage, Massage und psycho- logische Beratung auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (E. 7.4 hiernach). Nach dem Gesagten kann die Eingabe der Gesuchstellerin vom 15. April 2016 nicht berücksichtigt werden. (...) Obergericht, II. Zivilabteilung, 1. Juni 2016 3.4 Art. 74 ZPO, Art. 731b OR Regeste: Art. 74 ZPO, Art. 731b OR – Die Nebenintervention kommt grundsätzlich auch erst zur Ergreifung eines Rechtsmittels in Betracht. Der Gesuchsteller hat die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung einer Nebenintervention glaub- haft zu machen. Aus den Erwägungen:
1. Der Berufungskläger hat am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Mit Eingabe vom 6. April 2016 beantragte er beim Kantonsgericht zwar die Einsetzung eines Sachwalters. Da in diesem Zeitpunkt der angefochtene Entscheid bereits ge- fällt war, wurde die Eingabe des Berufungsklägers aber nicht mehr entgegengenom- men. Mit Eingabe vom 18. April 2016 wandte er sich fristgerecht an das Obergericht und legte Berufung ein.
2. Zur Begründung der Aktivlegitimation bzw. der Zulässigkeit der Nebeninterventi- on trägt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, durch die Ausübung eines vorge- merkten Kaufrechts habe ihm die Gesuchsgegnerin im Januar 2013 ein Grundstück in Vico Morcote abgekauft. Am 17. November 2015 sei gegen die wirtschaftlich be- rechtigte Person der Gesuchsgegnerin, L., ein Verfahren wegen Veruntreuung und Geldwäscherei eröffnet worden. Aufgrund der Eröffnung dieses Strafverfahrens hin- terfrage er die Rechtmässigkeit des Kaufvertrages und prüfe derzeit die Möglichkeit einer Anfechtung. Da er zudem im Rahmen des Grundstückverkaufs gegenüber der finanzierenden Bank eine Bürgschaft zugunsten der Gesuchsgegnerin eingegangen sei, habe er ein berechtigtes Interesse an der Rückabwicklung des Kaufvertrages. Denn die Auflösung der Gesuchsgegnerin würde zur sofortigen Geltendmachung der Bürgschaft durch die Gläubigerbank führen. 229
A Gerichtspraxis 2.1 Gemäss Art. 74 ZPO kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen, wer ein rechtli- ches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde. Da die Intervention grundsätzlich auch erst zur Ergreifung eines Rechtsmittels denkbar ist, kann die Berufung inhaltlich gleichzei- tig als Interventionsgesuch i.S. von Art. 75 ZPO entgegen genommen werden (vgl. Beschluss des Kassationsgerichts Zürich vom 2. März 2009, AA080067; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, Vorbem. Art. 308-318 ZPO N 35). Das Interventionsgesuch hat gemäss Art. 75 Abs. 1 ZPO den Grund der Interventi- on zu enthalten. Der Gesuchsteller hat also die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung einer Nebenintervention glaubhaft zu machen (Graber/Frei, Basler Kom- mentar zur ZPO, 2. A. 2013, Art. 74 ZPO N 2, Art. 75 ZPO N 1). Wie bereits erwähnt, wird ein rechtliches Interesse verlangt, dass die Rechtsstreitigkeit zugunsten einer Partei ausgeht. Folglich müssen Rechte oder Pflichten des Intervenienten vom Aus- gang des Erstprozesses abhängen (Zuber/Gross, Berner Kommentar zur ZPO, 2012, Art. 74 ZPO N 21). Rein tatsächliche, wirtschaftliche Interessen genügen nicht. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn das Urteil aus dem Hauptprozess auf die materielle Rechtslage zwischen Hauptpartei und Nebenintervenient einwirkt. Da- bei ist nicht erforderlich, dass diese Wirkung unmittelbar eintritt, es genügt dafür eine Reflexwirkung des Urteils. Die Wirkung kann in einer Beeinträchtigung, einer Gefährdung oder einer Verschlechterung der Rechtslage des Nebenintervenienten liegen (Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, Art. 74 ZPO N 33 f.). Das vorausgesetzte rechtliche Interesse besteht m.a.W. namentlich dann, wenn eigene Rechte und Verbindlich- keiten des Nebenintervenienten vom Bestand oder Nichtbestand der Rechte oder Rechtsverhältnisse abhängen, die Gegenstand des Prozesses zwischen den Haupt- parteien bilden. Die Nebenintervention ist somit zuzulassen, wenn die intervenie- rende Partei befürchten muss, eine der Hauptparteien werde im Falle ihres Unterlie- gens gegen sie Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung erheben oder sie werde Rechte gegenüber einer der Hauptparteien einbüssen, wenn diese im Pro- zess unterliegt, aber auch wenn das Urteil nur faktisch gegenüber dem Intervenien- ten präjudiziell wirkt, so dass die Annahme begründet ist, je nach dem Ausgang des Prozesses werde es zu einem Prozess zwischen einer Hauptpartei und dem Dritten kommen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 306; Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom- mentar, 2. A. 2016, Art. 74 ZPO N 11; Graber/Frei, Basler Kommentar, 2. A. 2013, Art. 74 ZPO N 4). 2.2 Der Berufungskläger erwägt die Anfechtung eines Grundstückkaufvertrages zwi- schen ihm und der Gesuchsgegnerin. Die Rückabwicklung dieses Kaufvertrages hält er nur für möglich, wenn die Gesuchsgegnerin über eine Geschäftsführung verfüge. 230
IV. Rechtspflege Bei einer Liquidation der Gesuchsgegnerin sieht der Berufungskläger zudem sei- ne Eigentümerrechte verletzt. Er werde anstelle der Gläubigerbank in die Rolle des Pfandgläubigers versetzt, da die Bank die vereinbarte Bürgschaft geltend machen würde. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Die Liquidation der Gesuchsgegnerin wird nach den Vorschriften über den Konkurs durchgeführt (Vi act. 7 E. 1; Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Das betreffende Grundstück wird – zusammen mit dem weiteren Vermögen der Gesuchsgegnerin – die Konkursmasse bilden (Art. 197 SchKG). Der Berufungskläger kann aber gegenüber der Konkursverwaltung geltend machen, dass die Liegenschaft etwa aufgrund eines ungültigen Kaufvertrages nicht zur Konkurs- masse gehöre (Art. 242 Abs. 1 SchKG). Sollte die Konkursverwaltung den Anspruch des Berufungsklägers als unbegründet erachten, so kann er den Richter anrufen (Art. 242 Abs. 2 SchKG). Demnach bedarf es entgegen der Auffassung des Beru- fungsklägers zur allfälligen Rückabwicklung des Kaufgeschäfts nicht der Einsetzung eines Sachwalters. Die Möglichkeit, den Kaufvertrag anzufechten und die Liegen- schaft zurückzufordern, wird durch eine Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Bestimmungen des Konkursrechts nicht beeinträchtigt. Etwas anderes hat der Beru- fungskläger nicht substanziiert und nachvollziehbar dargetan. Soweit er sodann gel- tend macht, die Auflösung der Gesellschaft würde zur sofortigen Geltendmachung der Bürgschaft durch die Gläubigerbank führen und ihn folglich in die Rolle des Grundpfandgläubigers anstelle der Bank versetzen, ist das nicht nachvollziehbar. Bei der Solidarbürgschaft kann der Bürge vor der Verwertung des Grundpfandes nach Art. 496 Abs. 1 OR nur belangt werden, sofern die Zahlungsunfähigkeit des Haupt- schuldners offenkundig ist. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, ist doch die Auflösung der Gesuchsgegnerin und die Anordnung ihrer konkursamt- liche Liquidation einzig wegen eines Organisationsmangels erfolgt und nicht wie im Konkursfall wegen Zahlungsunfähigkeit. Der Berufungskläger macht denn auch nicht geltend, dass die Gesuchsgegnerin zahlungsunfähig sei. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rechte und Pflichten des Berufungsklägers vom Ausgang des vor-lie- genden Verfahrens abhängig sein sollen. Von der Gläubigerbank würde er zudem ohnehin nur dann als Bürge in Anspruch ge- nommen, wenn deren Forderung ungedeckt bliebe. Dazu macht er keine konkreten Ausführungen. Hierbei handelt es sich aber ohnehin um ein wirtschaftliches Inter- esse des Berufungsklägers, welches zur Begründung der Nebenintervention nicht ausreicht. Nach dem Gesagten fehlt es somit an einem rechtlichen Interesse am vorliegenden Verfahren, weshalb das Gesuch um Nebenintervention abzuweisen ist.
3. Ist aber eine Nebenintervention des Berufungsklägers unzulässig, kann auf seine Berufung mangels Legitimation nicht eingetreten werden. (...) 231
A Gerichtspraxis Obergericht, II. Zivilabteilung, 30. Juni 2016 3.5 Art. 90 Abs. 2 IPRG, Art. 15 Abs. 1 IPRG Regeste: Art. 90 Abs. 2 IPRG, Art. 15 Abs. 1 IPRG – Wurde der Nachlass eines auslän- dischen Staatsangehörigen im Ausland eröffnet und durch das dortige Gericht ein Nachlassbeauftragter bestellt, ist zur Beurteilung einer Vorfrage erbrechtli- cher Natur – vorliegend die Aktivlegitimation des Nachlasses –, welche sich im Rahmen einer Vertragsklage stellt, die Anknüpfung an das Kollisionsrecht dieses Staates angezeigt. Damit kann die einheitliche Behandlung durch das ausländi- sche Recht gewährleistet werden. Aus den Erwägungen:
1. Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert im angefochtenen Zwischenentscheid auf CHF 30’001.00. Indes hat ein Zwischenentscheid zur Legitimation einer Partei keinen eigenen Streitwert, sondern folgt dem der Hauptsache (Diggelmann, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2011, Art. 91 ZPO N 7). Der Gesuchsteller beziffert den Marktwert des betreffenden Grundstücks, für welches die Grundbuchsperre verlangt wird, auf CHF 2’527’000.00 (Vi act. 1 Rz 103). Die Streitwertgrenze der Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit offenkundig erreicht. Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind unbestrittenermassen erfüllt, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. 2.1 Der erstinstanzliche Richter hat das Verfahren einstweilen auf die strittige Frage der Aktivlegitimation des Gesuchstellers beschränkt (Vi act. 17) und diese mit Zwi- schenentscheid vom 3. November 2015 bejaht (Vi act. 27). Zur Begründung führte er aus, grundsätzlich sei die Vorfrage an das Kollisionsrecht desjenigen Staates an- zuknüpfen, in dem die Sache beurteilt werde (lex fori), d.h. an das schweizerische IPRG (sog. selbständige Anknüpfung). Habe aber der Sachverhalt eindeutig über- wiegende Beziehung zum Ausland, so sei an das Kollisionsrecht desjenigen Staates anzuknüpfen, in dessen Recht die Vorfrage aufgetaucht sei (sog. unselbständige An- knüpfung). Vorliegend sei der Nachlass indes bereits im Januar 2015 in Schweden eröffnet und mit Entscheid des Amtsgerichts Stockholm vom 8. Juli 2015 Rechtsan- wältin S. als Nachlassbeauftragte bestellt worden. Es sei deshalb – um die einheitli- che Behandlung durch das ausländische Recht zu gewährleisten – auf den Nachlass das schwedische Erbrecht anwendbar. Hinzu komme, dass K. sel. seinen Nachlass im Testament vom 5. Dezember 2014 selber schwedischem Recht unterstellt habe. Nach diesem Recht sei der Nachlass unbestrittenermassen aktivlegitimiert (Vi act. 27). 232